JMP-Softwarelizenzvertrag
Achtung: Bitte lesen Sie die Bestimmungen des vorliegenden Softwarelizenzvertrags aufmerksam durch, ehe Sie auf „Ich stimme zu“ klicken. Indem Sie auf „Ich stimme zu“ klicken, stimmen Sie den Bedingungen des Vertrags zu und JMP wird die Nutzer zur Nutzung der Software berechtigen. Wenn ein Unternehmen oder eine Institution nicht in der Auftragsbestätigung angegeben wird, sind Sie der „Auftraggeber“. Wenn ein Unternehmen oder eine Institution in der Auftragsbestätigung angegeben wird, ist dieses Unternehmen oder diese Institution der „Auftraggeber“. JMP verwendet einen „eingetragenen Händler – Merchant of Record“ („Reseller“) für den Vertrieb Ihres Abos an Sie. Das bedeutet, dass Sie Ihr Abo beim Reseller erwerben, JMP dem Auftraggeber jedoch eine Lizenz zur Nutzung der Software gemäß den Bedingungen des Vertrags erteilt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie den Vertrag im Namen des Auftraggebers akzeptieren. Sie erklären und versichern, dass Sie mindestens achtzehn (18) Jahre alt und in vollem Umfang befugt sind, den Auftraggeber an diesen Vertrag zu binden. Wenn Sie die Bedingungen dieses Vertrags nicht annehmen möchten, klicken Sie bitte nicht auf „Ich stimme zu“ und kontaktieren Sie JMP.
Glossar
1. Erteilung des Abos; Nutzungsrechte und -beschränkungen
1.1 Erteilung des Abos; Abolaufzeit. Mit Wirkung zum Beginndatum des Abos gewährt JMP dem Auftraggeber eine Lizenz zur Nutzung der Software und, falls zutreffend, zur Nutzung der Dokumentation während der Abolaufzeit.
1.2 Aboverlängerung. Jede Abolaufzeit ist ein jährlicher Zeitraum. Um dem Auftraggeber einen unterbrechungsfreien Zugang zur Software zu gewähren, erneuert sich die Softwarelizenz am Ende des anfänglichen Abozeitraums und jedes nachfolgenden Aboverlängerungszeitraums automatisch um einen (1) zusätzlichen Aboverlängerungszeitraum, es sei denn, (a) eine der Parteien teilt der anderen Partei mindestens einen (1) Tag vor Ablauf des jeweils aktuellen Abozeitraums schriftlich mit, einer Verlängerung nicht zuzustimmen, (b) der Auftraggeber kündigt sein Abo wie im von JMP betriebenen Online-Aboverwaltungssystem vorgesehen mindestens einen (1) Tag vor Ablauf des jeweils aktuellen Abozeitraums; dies steht jedoch unter der Randbedingung, dass der Auftraggeber, sofern er sein Abo für den bevorstehenden Abozeitraum vor Ablauf des jeweils aktuellen Abozeitraums im Online-Aboverwaltungssystem von JMP verlängert, sein Abo für diesen bevorstehenden Abozeitraum anschließend nicht mehr kündigen kann, oder (c) der Vertrag wird ansonsten aus Gründen gekündigt, die hierin als zulässig aufgeführt sind.
1.3 Nutzer; Nutzungsrechte; Vorteil. Wenn Sie Auftraggeber sind, bezeichnet „Nutzer“ Ihre Person. Wenn ein Unternehmen oder eine Institution Auftraggeber ist, bezeichnet „Nutzer“ jede Person, die vom Auftraggeber autorisiert wurde, auf die Software zuzugreifen; vorausgesetzt, dass jeder dieser Nutzer ein Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Auftraggebers ist. Der Nutzer ist berechtigt, die Software ausschließlich zu Gunsten der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers im Gebiet zu verwenden. Der Auftraggeber wird JMP schriftlich benachrichtigen, wenn der Zugriff durch einen Nutzer beendet wird. Aufgrund der Beendigung des Zugriffs durch den Nutzer auf die Software erfolgt keine Rückerstattung. Nutzungsrechte, die über die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte hinausgehen, werden nicht vereinbart.
1.4 Einschränkungen.
1.4.1 Alle Lizenzerteilungen und Nutzungsrechte sind nicht ausschließlich, nicht abtretbar und nicht übertragbar.
1.4.2 Der Auftraggeber darf das Abo nicht weiterverkaufen, vertreiben, weitervermarkten und/oder unterlizenzieren.
1.4.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software oder Dokumentationen zu nutzen, um: (a) Ansprüche wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte gegen JMP geltend zu machen; oder (b) ein in Konkurrenz zu JMP stehendes Angebot zu erstellen oder Dritte bei der Erstellung eines solchen Angebots zu unterstützen.
1.4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, jegliche Dokumentation ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, die eigene Nutzung der jeweiligen Software durch den Auftraggeber zu unterstützen.
1.4.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software im Rahmen einer Time-Sharing- oder Service-Provider-Vereinbarung zu nutzen.
1.4.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zur Erbringung von Beratungs- oder anderen Dritt-Dienstleistungen zu verwenden.
1.4.7 Die Software umfasst mehrere Teilkomponenten. Der Auftraggeber und die Nutzer sind nicht berechtigt, Teilkomponenten einzeln zu verwenden, sondern ausschließlich als Teil der spezifischen Software, welche in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.
1.5 Zugriff auf Reports JMP bestätigt, dass der Auftraggeber oder der Nutzer die Möglichkeit hat, unter Nutzung der Software Berichte zu erstellen und diese anderen Personen als Nutzern zur Verfügung zu stellen, die sich innerhalb oder außerhalb des Gebietes befinden können („Zugriff auf Reports“). Der Zugriff auf Reports ist vom Abo abgedeckt, solange: (a) es sich um statische Reports handelt, bei den es Dritten nicht möglich ist, die Ergebnisse zu verändern oder die Reports anzupassen; und (b) der Auftraggeber die Bedingungen des Abschnitts Nutzer; Nutzungsrechte; Nutzung zu Gunsten der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers einhält.
1.6 Gesamtbenutzer; Nutzungsberechnung; Autorisierte Hardware; Betriebssystem. Abogebühren decken die Gesamtzahl der Nutzer (keine sog. „Concurrent User“) ab, die während einer jährlichen Abolaufzeit auf die Software zugreifen. Jeder vom Auftraggeber autorisierte Mitarbeiter oder Auftragnehmer, der berechtigt ist, während eines Abozeitraums auf die Software zuzugreifen, gilt als Nutzer. Die Software darf nur auf autorisierter Hardware installiert werden. Nicht jede Software kann auf allen Betriebssystemen betrieben werden.
1.7 Standort der autorisierten Hardware und Nutzer. Der Auftraggeber und die Nutzer müssen die autorisierte Hardware kontrollieren. Die gesamte autorisierte Hardware muss sich im Gebiet befinden und die Nutzer müssen die Software im Gebiet verwenden. Diese Bestimmung soll Nutzer jedoch nicht daran hindern, die Software auf Ihrem PC vorübergehend außerhalb des Gebiets zu nutzen.
1.8 Zugriff auf Software. JMP gewährt dem Auftraggeber Zugriff auf die neueste im Handel erhältliche Version der Software. Auf Wunsch des Auftraggebers kann JMP jedoch nach eigenem Ermessen Zugriff auf eine frühere Version der Software gewähren. Allerdings stellt JMP kein Installationsprogramm für eine andere als die neueste im Handel erhältliche Version der Software zur Verfügung. JMP ist nicht verpflichtet, Zugang zur Software zu gewähren, wenn der Auftraggeber (a) gegen den Vertrag verstößt oder (b) nicht alle Abogebühren oder sonstigen Beträge, die im Rahmen des Vertrags von ihm geschuldet werden, bezahlt hat. JMP haftet nicht für Schäden, die durch die daraus resultierende Unterbrechung der Software entstehen.
2. Gebühren; Zahlung; Steuern
2.1 Gebühren. Die Abogebühren basieren auf der anwendbaren Preismetrik und den Nutzungsrechten, die in dem Vertrag festgelegt sind. Die Abogebühren für die Anfangslaufzeit des Abos und die Gesamtanzahl der autorisierten Benutzer sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Abogebühren für Verlängerungslaufzeiten des Abos können von den Abogebühren für die Anfangslaufzeit des Abos abweichen. JMP wird sich in angemessenem Umfang bemühen, den Auftraggeber per E-Mail an die mit dem Abo des Auftraggebers verbundene E-Mail-Adresse über alle Änderungen der anstehenden Abogebühren für Verlängerungslaufzeiten des Abos informieren, bevor diese Abogebühren für Verlängerungslaufzeiten des Abos in Kraft treten.
2.2 Zahlung. Der Auftraggeber zahlt dem Reseller die Abogebühren gemäß den Richtlinien und Prozessen des Resellers.
2.3 Rückerstattungen. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt, wird JMP einem Antrag des Auftraggebers auf Stornierung und Rückerstattung nur dann nachkommen, wenn der Auftraggeber die Software falsch bestellt hat und eine Lizenz für die richtige JMP-Software über einen anderen Kanal erwerben wird. Die Geschäftsbedingungen des Resellers in Bezug auf Rückerstattung und Stornierung gelten auch für jedes Abo. JMP kann ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten damit beauftragen, im Namen von JMP Rechnungen zu stellen und/oder Zahlungen einzuziehen.
2.4 Steuern. Die Abogebühren enthalten keine Steuern. JMP wird in Abstimmung mit dem Reseller angemessene Anstrengungen unternehmen, um die anfallenden Steuern in die Auftragsbestätigung auszuweisen. Der Auftraggeber ist für alle auf sein Abo anfallenden Steuern verantwortlich, mit Ausnahme von Steuern, die auf den Erträgen von JMP basieren. Der Auftraggeber wird sämtliche Umsatz- oder Mehrwertsteuern, Waren- und Dienstleistungssteuern, die auf die Nutzung der Software durch den Auftraggeber außerhalb der USA entfallen und nicht in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung enthalten sind, selbst ermitteln und zahlen.
2.5 Zahlungen durch Dritte. Sofern JMP ihm dies gestattet, kann der Auftraggeber einen Dritten mit der Leistung von Zahlungen in seinem Namen beauftragen. JMP darf jedoch unter keinen Umständen auf Zahlungs- oder Rechnungsportale zugreifen oder sie nutzen. Die Verantwortung für die Zahlung der Vergütung trägt der Auftraggeber.
2.6 Zusätzliche Gebühren. Abogebühren umfassen keine Kreditkarten- oder Banküberweisungsgebühren für grenzüberschreitende Transaktionen. Derartige von der Bank des Auftraggebers erhobenen Gebühren liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Nicht bezahlte Gebühren werden als Teilzahlung gewertet und verhindern den Zugriff auf die Software.
3. Technischer Support
3.1 Allgemeines. Der standardmäßige technische Support für Software, der unter jmp.com/support dokumentiert und während der Laufzeit eingeschlossen ist, kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Es ist möglich, dass nicht alle Probleme von JMP gelöst bzw. alle Fehler der Software behoben werden können.
Technischer Support umfasst auch den Zugang zu allen neuen Releases, Updates, Fehlerbehebungen, Sicherheitspatches und anderen Korrekturcodes, die JMP allgemein zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, angemessene Aufwände zu tätigen, um solche Aktualisierungen zu installieren. Sofern der Auftraggeber sich entscheidet, die aktuelle Version der Software nicht zu installieren, verringert sich mit der Zeit der Umfang des technischen Supports. Im Rahmen kontinuierlicher Softwareentwicklung kann JMP in neuen Releases der Software die Software umbenennen oder einzelne Komponenten oder Funktionalitäten hinzufügen, ändern oder löschen.
3.2 Ansprechpartner des Auftraggebers und Informationspflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sachkundige technische Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, die qualifiziert sind, JMP mit den nötigen Informationen zu versorgen, um Probleme diagnostizieren und beheben zu können. Bei der Anforderung von Technischem Support wird der Auftraggeber JMP über alle Änderungen an der Software informieren, die nicht von JMP vorgenommen wurden. Erfüllt der Auftraggeber diese Bedingungen nicht, so kann dies zu längeren Reaktionszeiten und einer verzögerten Lösung des Problems führen.
4. Geistiges Eigentum
Durch diesen Vertrag werden keinerlei Eigentumsrechte übertragen. JMP und seine Lizenzgeber behalten das Eigentum an der Software und der Dokumentation. Der Quellcode der Software ist ein Geschäftsgeheimnis von JMP. Der Auftraggeber und die Nutzer verpflichten sich, nicht auf den Quellcode zuzugreifen oder den Versuch zu unternehmen, die Software zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren. Der Auftraggeber und die Nutzer verpflichten sich, keine Urheberrechts- oder Eigentumsrechtsvermerke von einer Software entfernen.
Der Vertrag beschränkt keine Rechte, die dem Auftraggeber aus einer Open-Source-Lizenz zustehen können, die etwaige in der Software enthaltene Open-Source-Komponenten erfasst. Durch den Vertrag wird jedoch weder dem Auftraggeber noch einer anderen juristischen Person irgendein Recht oder irgendeine Befugnis gewährt, einen Teil der Software den Bedingungen einer ausgeschlossenen Lizenz zu unterwerfen.
5. Angebotsprototypen
5.1 Angebotsprototypen. Während der Laufzeit kann JMP dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, Prototypen der Angebote kostenfrei zu erproben, damit der Auftraggeber entsprechendes Feedback an JMP geben kann. Für die Erprobung eines Angebotsprototyps ist kein zusätzliches Abo erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Angebotsprototyp um eine Version von Produktionssoftware, die der Auftraggeber auf Basis eines Abos bestellt hatte, oder um eine andere Technologie handelt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Angebotsprototypen für Produktivzwecke zu verwenden.
5.2 Keine Gewährleistung. JMP STELLT ANGEBOTSPROTOTYPEN „WIE BESEHEN“ ZUR VERFÜGUNG.Die im Vertrag dargelegten Gewährleistungs- und Freistellungsverpflichtungen von JMP gelten nicht für Angebotsprototypen.JMP gewährleistet nicht, dass ein Angebotsprototyp oder eine bestimmte Funktionalität allgemein verfügbar gemacht wird.
5.3 Haftungsausschlüsse. WEDER DER AUFTRAGGEBER, JMP, NOCH DIE DRITTLIZENZGEBER VON JMP HAFTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANGEBOTSPROTOTYPEN FÜR DIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE, INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ ODER SCHÄDEN, DIE DURCH DAS VERTRAUEN DER EINEN PARTEI AUF DAS VERTRAGSGEMÄSSE VERHALTEN DER ANDEREN PARTEI ENTSTANDEN SIND (DELIKTISCHER, VERTRAGLICHER ODER ANDERER ART), SELBST WENN SIE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT DES AUFTRETENS SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WAREN. JMP UND DIE DRITTLIZENZGEBER VON JMP HAFTEN NICHT FÜR ANSPRÜCHE DRITTER GEGEN DEN AUFTRAGGEBER IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM ANGEBOTSPROTOTYPEN. DIE PARTEIEN VEREINBAREN DIESE AUSSCHLÜSSE IN KENNTNIS DER IM RAHMEN DES VERTRAGS GEWÄHRTEN LIZENZEN.
6. Gewährleistungen und Haftungsausschlüsse von JMP
6.1 JMP-Garantien; Rechtsmittel.
6.1.1 Gewährleistung für Abogewährung. JMP garantiert, dass JMP die Rechte hat berechtigt zu sein, dem Auftraggeber das Abo zu überlassen. Alle Ansprüche des Auftraggebers bei Verletzung dieser Gewährleistung durch JMP sind im Abschnitt Freistellung durch JMP geregelt..
6.1.2 Gewährleistung der Virenfreiheit; Gewährleistung der Übereinstimmung mit der Dokumentation. JMP gewährleistet, dass jede im Handel erhältliche Version der Software bei Lieferung frei von Viren ist und im Wesentlichen mit der zugehörigen Dokumentation übereinstimmt. Bei einer Verletzung der Gewährleistung sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wie folgt beschränkt: JMP wird nach eigenem Ermessen (a) den Fehler in der Software beseitigen; (b) die Software ersetzen; oder (c) das Abo kündigen und die für die betroffene Software für die aktuelle jährliche Abolaufzeit gezahlten Abogebühren erstatten.
6.2 AUSSCHLUSS VON GEWÄHRLEISTUNGEN. JMP UND DIE DRITTLIZENZGEBER VON JMP SCHLIESSEN ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS. DIES GILT AUCH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG FÜR JEGLICHE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, ODER DIE SICH AUS GEWOHNHEITSRECHT, HANDELSBRAUCH ODER DEM ÜBLICHEN GESCHÄFTSVERKEHR ERGEBEN. JMP ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE DAFÜR, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI ODER OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIERT. JMP ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG DAFÜR, DASS DIE NUTZUNG DER SOFTWARE DURCH DEN AUFTRAGGEBER ALLEIN ZUR EINHALTUNG DER GELTENDEN GESETZE DURCH DEN AUFTRAGGEBER FÜHRT.
7. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Haftungsbeschränkung
7.1 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Weder der Auftraggeber noch JMP oder die Drittlizenzgeber von JMP haften für besondere, zufällige, indirekte oder Folgeschäden, Strafschadensersatz oder Schäden, die durch das Vertrauen der einen Partei auf das vertragsgemäße Verhalten der anderen Partei entstanden sind (vertraglicher, deliktischer oder anderer Art), selbst wenn sie über die Möglichkeit des Auftretens solcher Schäden informiert wurden. Weder JMP noch die Drittlizenzgeber von JMP haften für Ansprüche Dritter gegenüber dem Auftraggeber. Die Drittlizenzgeber von JMP haften nicht für direkte Schäden.
7.2 Haftungsbeschränkung. DER GESAMTBETRAG, DEN DER AUFTRAGGEBER FÜR ALLE ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN KANN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG ERGEBEN, IST INSGESAMT AUF DIE ABOGEBÜHREN BEGRENZT, DIE DER AUFTRAGGEBER FÜR DAS BETROFFENE ABO IN DER JEWEILIGEN JÄHRLICHEN ABOLAUFZEIT, IN DEM DER ANSPRUCH ENTSTANDEN IST, GEZAHLT HAT.
7.3 Anwendbarkeit. Dieser Abschnitt Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf den Abschnitt Freistellung durch den JMP, den Abschnitt Freistellung durch den Auftraggeber oder auf die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der einen Partei durch die jeweils andere Partei. Die Beschränkungen in diesem Abschnitt Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Haftungsbeschränkung gelten auch dann, wenn ein im Abschnitt Gewährleistungen und Haftungsausschlüsse von JMP vorgesehener Anspruch seinen wesentlichen Zweck verfehlt. In einigen Rechtsordnungen sind Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse bestimmter Arten von Schäden nicht zulässig, insofern könnten bestimmte Bestimmungen dieses Abschnitts Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Haftungsbeschränkung für den Auftraggeber möglicherweise nicht gelten. Die Bestimmungen gelten jedoch im größtmöglichen Umfang, den das anwendbare Recht zulässt.
8. Freistellung
8.1 Freistellung durch JMP. Sofern der Auftraggeber die in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen einhält, wird JMP den Auftraggeber für alle Ansprüche, die von einem Dritten gegen den Auftraggeber wegen: (a) einer Verletzung von Urheberrechten, Patenten, Geschäftsgeheimnissen oder anderen gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit der Software; oder (b) einer Verletzung des Körpers, des Lebens, oder des Eigentums, sofern diese ausschließlich durch Handlungen, für die JMP rechtlich verantwortlich ist, erhoben werden, schadlos halten. Software und Daten gelten nicht als Eigentum im vorgenannten Sinn. Der Auftraggeber verpflichtet sich, JMP unverzüglich über den gegen ihn geltend gemachten Anspruch schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber wird JMP die Führung oder Beilegung des Rechtsstreits überlassen sowie bei der Ermittlung und der Verteidigung des jeweiligen Anspruchs oder der Beilegung des Rechtsstreits unterstützen. JMP wird den Auftraggeber durch Übernahme der Kosten des Rechtsstreits und der Rechtsanwaltsgebühren, die dem Auftraggeber aufgrund der Vorgaben von JMP entstehen, sowie durch Zahlung auf rechtskräftige, gegen den Auftraggeber ergangene Titel oder von JMP genehmigte Vergleiche, schadlos halten. Dem Auftraggeber steht es frei, sich auf eigene Kosten am Rechtsstreit zu beteiligen.
Wird ein Anspruch aus gewerblichen Schutzrechten geltend gemacht oder ist dies nach Ansicht von JMP wahrscheinlich, so ist JMP berechtigt, (i) die Software anzupassen; (ii) für den Auftraggeber Rechte zu erwerben, die es ihm ermöglichen, die Software weiterhin zu nutzen; oder (iii) das Abo des Auftraggebers zu kündigen und die vom Auftraggeber für die Software gezahlten Abogebühren für die dann laufende jährliche Abolaufzeit zu erstatten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Entscheidung von JMP einzuhalten.
Die Freistellungsverpflichtung von JMP gilt nicht für Ansprüche aufgrund: (1) der Kombination der Software durch den Auftraggeber mit anderer Software oder anderen Materialien; (2) einer Änderung der Software durch den Auftraggeber; (3) einer früheren Version der Software, wenn der Auftraggeber nicht die neueste Version oder Updates der Software vor dem Datum des Auftretens des Anspruchs auf Anweisung von JMP installiert hat.
8.2 Freistellung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt JMP von allen Ansprüchen frei, die gegen JMP geltend gemacht werden und sich aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß den Abschnitten Pflichten des Auftraggebers und Export- und Einfuhrbeschränkungen dieses Softwarelizenzvertrags ergeben.
9. Kündigung
Verstößt eine Partei gegen den Vertrag, kann die jeweils andere Partei den Vertrag kündigen, wenn der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung behoben wurde, vorausgesetzt, dass JMP zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt ist, wenn der Auftraggeber den Unterabschnitt Beschränkungen oder den Unterabschnitt Export- und Importbeschränkungen verletzt. JMP ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Auftraggeber die geistigen Eigentumsrechte von JMP verletzt oder wenn die Kreditkarte des Auftraggebers abgelehnt wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, sein Abo jederzeit kündigen, indem er das Online-Aboverwaltungssystem besucht, das von JMP verwaltet wird, wie in der Auftragsbestätigung definiert. Nach Beendigung des Abos übermittelt JMP diese Informationen an den Reseller und die Kreditkarte des Auftraggebers wird nicht mit den anstehenden Abogebühren für Verlängerungslaufzeiten des Abos belastet. Vertragspflichten, die dauerhafter Natur sind, bestehen auch nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags fort. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertrags wird der Auftraggeber die Nutzung der Software einstellen und alle von JMP zur Verfügung gestellten Datenträger oder Dokumentationen löschen. Sofern hierin nicht anders zulässig, werden bei Kündigung keine Rückerstattungen geleistet.
10. Vertrauliche Informationen
Jeder Partei ist bewusst, dass sie Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen haben könnte. Der Empfänger verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur zum Zweck der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu verwenden. JMP ist zudem berechtigt, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu verwenden, um diesem beispielhafte Analysen für andere JMP-Produkte vorzulegen, wobei dies Produkte einschließt, die sich im Prototypzustand befinden und nicht allgemein verfügbar sind. Der Empfänger wird die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht ohne die schriftliche Genehmigung der offenlegenden Partei an Dritte weitergeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich sind, (b) durch die offenlegende Partei ohne die Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben worden sind, (c) vom Empfänger selbst entwickelt oder erworben wurden, (d) dem Empfänger bereits vor Erhalt von der offenlegenden Partei bekannt waren; oder (e) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder gemäß geltendem Recht offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass der Empfänger angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei unverzüglich über eine entsprechende Anforderung vor deren Erfüllung zu informieren, um es der offenlegenden Partei zu ermöglichen, einer solchen Offenlegung zu widersprechen. JMP ist außerdem berechtigt, die Bedingungen des Vertrags den Drittlizenzgebern und Partnern von JMP gegenüber offenzulegen, soweit dies aufgrund der Vereinbarungen zwischen JMP und den jeweiligen Drittlizenzgebern und Partnern erforderlich ist. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Empfängers gelten für jeden Teil der vertraulichen Informationen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der ersten Offenlegung. Vertraulichkeitsverpflichtungen für personenbezogene Daten oder Quellcode erlöschen jedoch nicht. Die verbundenen Unternehmen und Subunternehmer von JMP gelten nicht als „Dritte“ im Sinne dieses Abschnitts Vertrauliche Informationen. Keine der Parteien darf den Quellcode offenlegen.
11. Datenschutz und personenbezogene Daten
Außer in Verbindung mit der Validierung von Software-Nutzung wird der Auftraggeber JMP keine personenbezogenen Daten offengelegen oder übermitteln, es sei denn, dies ist (a) ausdrücklich im Vertrag autorisiert oder (b) für den technischen Support erforderlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch JMP ist die Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit JMP maßgeblich, die unter jmp.com/dpa veröffentlicht ist.
Soweit zutreffend, verpflichtet sich JMP außerdem zur Einhaltung der SAS-Datenschutzerklärung, die unter jmp.com/privacy veröffentlicht ist und nach JMPs vernünftigem Ermessen geändert werden kann. Änderungen führen nicht zu einer wesentlichen Verringerung des von JMP während der Laufzeit gewährten Schutzniveaus für jegliche personenbezogene Daten.
12. Anwendbares Recht
12.1 Rechtswahl Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates New York. Die kollisionsrechtlichen Bestimmungen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden ausgeschlossen
12.2 Schiedsgerichtbarkeit. . Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich aller Streitigkeiten über die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit dieser Schiedsklausel, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer („Schiedsgerichtsordnung“) von drei (3) Schiedsrichtern endgültig entschieden. Jede Partei ernennt einen (1) Schiedsrichter, wobei der dritte Schiedsrichter von den ersten beiden (2) Schiedsrichtern ernannt wird. Das Schiedsgericht wird keinen Strafschadensersatz oder Schadensersatz mit abschreckender Wirkung zusprechen, der über die in dem Vertrag eingeräumten Haftungsansprüche hinausgeht. Ungeachtet des Artikels 38 der Schiedsgerichtsordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Parteien beteiligen sich zu gleichen Teilen an der Vergütung und den Auslagen der Schiedsrichter sowie an den Verwaltungsgebühren des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (ICC). Der Sitz des Schiedsverfahrens ist New York, New York, USA und das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Abschnitt Rechtswahl dieses Softwarelizenzvertrags das auf den Vertrag anwendbare Recht festlegt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts Schiedsgerichtbarkeit werden in Übereinstimmung mit dem US-amerikanischen Bundesschiedsgerichtsgesetz (U.S. Federal Arbitration Act) interpretiert und durchgesetzt. Dieser Abschnitt Schiedsgerichtbarkeit beeinträchtigt nicht das Recht der Parteien vor einem zuständigen Gericht einen Antrag auf einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Ein solches Handeln verstößt weder gegen diesen Abschnitt zur Schiedsgerichtsbarkeit, noch bedeutet es eine Verzichtserklärung auf Rechte; die Befugnisse des Schiedsgerichts werden davon nicht berührt.
12.3 Export- und Importbeschränkungen. Die US-amerikanischen Exportgesetze und -vorschriften gelten für die Software oder andere von JMP bereitgestellte Technologien („Material unter Exportkontrolle“). Das Material unter Exportkontrolle stammt aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Beide Parteien verpflichten sich, diese und alle anderen einschlägigen Ein- und Ausfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten, es sei denn, dass dies ist nach US-Recht („Handelsrecht“) untersagt oder strafbar. Der Auftraggeber gewährleistet, dass weder der Auftraggeber noch die Nutzer: (a) einem Verbot des Handelsrechts unterliegen, ohne Genehmigung der US-Regierung auf Material unter Exportkontrolle zuzugreifen; (b) sich in einem Land oder einem anderen Gebiet befinden, das einem allgemeinen Export- oder Handelsembargo nach dem Handelsrecht unterliegt, oder unter der Kontrolle eines solchen Landes oder Gebietes stehen; oder (c) an einem der folgenden Verwendungszwecke beteiligt sind: nukleare, chemische oder biologische Waffen, Nuklearanlagen, die nicht unter der Aufsicht der Internationalen Atomenergiebehörde stehen, Raketen oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für Langstreckeneinsätze oder Waffenlieferungen geeignet sind, militärische Ausbildung oder Unterstützung, militärische oder geheimdienstliche Endverwendung in Russland oder in einem Land der sogenannten Country Group D:5 der United States Export Administration Regulations, Tiefsee-, arktische Küsten- oder Schieferöl- oder Gasgewinnung, an der Russland oder russische Unternehmen beteiligt sind, oder russische Energieexportpipelines. Informationen zur US-Exportklassifizierung für JMP-Software sind unter jmp.com/export verfügbar.
12.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen. Wenn der Auftraggeber eine Einzelperson oder ein Unternehmen ist, die/das außerhalb der USA ansässig ist, gelten alle anwendbaren Bestimmungen der Länderspezifischen Bedingungen, welche unter jmp.com/country-specific-terms veröffentlicht sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Länderspezifischen Bedingungen und diesen Allgemeinen Bedingungen haben die Länderspezifischen Bedingungen Vorrang.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Subunternehmer. JMP ist berechtigt, die Leistungserbringung im Rahmen des Vertrags an Subunternehmer zu vergeben. Eine solche Vergabe an Subunternehmer entbindet JMP jedoch nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber aus dem Vertrag.
13.2 Identifikationsnummer. Der Auftraggeber nimmt hiermit zur Kenntnis und bestätigt, dass die Software über die Fähigkeit verfügt, eine zufallsbedingte spezifische Nummer für den Computer des Auftraggebers („Identifikationsnummer“) zu generieren und die Identifikationsnummer in Verbindung mit der Autorisierung und Nutzung der Software an JMP zu übermitteln. JMP kann diese Informationen verwenden, um die autorisierte Nutzung der Software im Einklang mit dem Vertrag zu verwalten und durchzusetzen. Im Sinne dieses Abschnitts über die Identifikationsnummer kann der Begriff „JMP“ auch Vertragspartner von JMP umfassen, die Dienstleistungen zugunsten von JMP erbringen.
13.3 Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird: (a) die Richtigkeit seiner Dateneingabe und -ausgabe während der Nutzung der Software überprüfen; (b) alle Daten und Software, die der Auftraggeber mit der Software nutzt, duplizieren, dokumentieren und schützen; (c) alle Nutzer über die einschlägigen Bedingungen des Vertrags informieren und für deren Einhaltung verantwortlich sein; (d) Aufzeichnungen darüber führen, wo Software installiert und genutzt wird; (e) Aufzeichnungen über den Umfang der Nutzung der Software in Bezug auf die anwendbaren Preismetriken und Nutzungsrechte führen und JMP auf Anfrage eine Kopie dieser Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und (f) die Software im Einklang mit JMPs Richtlinie zu verantwortungsvoller Nutzung, die unter www.jmp.com/responsibleuse zugänglich ist, nutzen.
13.4 Feedback des Auftraggebers. JMP ist berechtigt, jegliches Feedback in Bezug auf Software oder Angebotsprototypen in jeglichem Umfang sowie jegliche Ideen, Konzepte, Know-how, Formeln, Entwürfe, Verbesserungen, Erfindungen, Techniken oder Verfahren, unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, zu verwenden.
13.5 Salvatorische Klausel. Sofern ein zuständiges Gericht eine Bestimmung des Vertrags für unwirksam erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt.
13.6 Kein Verzicht. Sofern die Einhaltung einer Bestimmung des Vertrags nicht geltend gemacht wird, stellt dies keinen Verzicht auf diese Bestimmung dar. Keine Regelung des Vertrags stellt einen Verzicht auf Ansprüche dar, die JMP im Rahmen des Vertrags nach dem Gesetz, nach Billigkeit oder auf andere Weise geltend machen kann.
13.7 Abtretungsverbot. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, den Vertrag oder seine Rechte und Pflichten ohne die schriftliche Genehmigung von JMP abzutreten, weder durch Fusion, Konsolidierung, Verkauf von Vermögenswerten, Liquidation, kraft Gesetzes oder auf andere Weise. Sollte der Auftraggeber versuchen, den Vertrag unter Verletzung dieses Abschnitts Keine Übertragbarkeit abzutreten, ist diese Abtretung nichtig und stellt eine wesentliche Verletzung des Vertrags dar. JMP ist jedoch berechtigt, den Vertrag an ein verbundenes Unternehmen von JMP oder im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Übernahme oder einer Veräußerung von Vermögenswerten abzutreten. JMP wird sich in angemessener Weise bemühen, den Auftraggeber über eine solche Abtretung zu informieren.
13.8. Audit. JMP ist berechtigt, nach einer Vorankündigung von dreißig (30) Werktagen während der regulären Geschäftszeiten des Auftraggebers ein Audit hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags vorzunehmen. Ergibt das Audit, dass der Auftraggeber eine zusätzliche Abogebühren schuldet, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der geschuldeten Beträge.
13.9. Unterlassungsanspruch. Da eine monetäre Entschädigung nicht ausreicht, um eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von JMP oder den Drittlizenzgebern zu kompensieren, ist JMP berechtigt, diese geistigen Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte durch einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen, ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, zu schützen.
13.10 Aktualisierung der Bedingungen. JMP ist berechtigt, die Vertragsbedingungen, insbesondere die in diesem Softwarelizenzvertrag aufgeführten oder in dem Vertrag aufgenommenen URLs, von Zeit zu Zeit ändern. Wenn die Änderung jedoch zu einer wesentlichen Verminderung der Rechte des Auftraggebers gemäß diesem Vertrag führt, wird JMP den Auftraggeber schriftlich über die Änderung informieren, indem JMP eine entsprechende Mitteilung auf jmp.com/contract-archive veröffentlicht.
13.11 Englische Sprache. Der Vertrag und alle damit verbundenen Mitteilungen und Dokumente werden in englischer Sprache verfasst. Nichts wird allein aufgrund der Wahl der Sprache gegen den Verfasser des Vertrags ausgelegt. JMP kann diesen Vertrag für den Auftraggeber in anderen Sprachen unverbindlich zur Verfügung stellen. Maßgeblich ist jedoch die englische Fassung, sofern das einschlägige Recht nicht eine andere Sprache vorschreibt. JMP übernimmt keine Garantie für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Richtigkeit der übersetzten Informationen, und JMP ist nicht verantwortlich für Fehler oder Auslassungen, die durch die Übersetzung entstehen.
13.12 Vollständige Vereinbarung; Änderungen. Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Die Auftragsbestätigung kann zusätzliche Bedingungen enthalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Softwarelizenzvertrags und den Bedingungen der Auftragsbestätigung sind die Bedingungen des Softwarelizenzvertrags maßgeblich. Änderungen des Vertrags durch den Auftraggeber werden nicht akzeptiert. JMP weist jegliche zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen in Bestellungen oder anderen Einkaufsdokumenten zurück. Die Person, die diesen Vertrag annimmt, indem sie auf „Ich stimme zu“ klickt, sichert zu, dass er bzw. sie befugt ist, den Vertrag abzuschließen. Außer wie im Abschnitt Aktualisierung der Bedingungen dargelegt kann der Vertrag nicht durch schriftliche oder mündliche Nebenvereinbarungen oder Abmachungen zwischen JMP und dem Auftraggeber geändert werden, die den Anschein erwecken, den Vertrag zu ändern, und nicht in schriftlicher Form von einem bevollmächtigten Vertreter beider Parteien akzeptiert worden sind.
Zur Vermeidung von Zweifeln ist anzumerken, dass die Parteien ungeachtet etwaiger Clickwrap- oder Click-Through-Lizenzbedingungen, die genehmigt werden müssen, um eine Website oder ein Portal für Zwecke der Registrierung als Auftraggeberanbieter oder für andere Zwecke zu registrieren, herunterzuladen oder darauf zuzugreifen (zusammengefasst als „Auftraggeberportal-Bedingungen“ bezeichnet), anerkennen und bestätigen, dass (a) Auftraggeberportal-Bedingungen ausschließlich für die Nutzung solcher Portale durch JMP Anwendung finden, (b) Auftraggeberportal-Bedingungen kein Bestandteil des Vertrags sind und auch nicht in diesen aufgenommen werden und (c) Bestimmungen in Auftraggeberportal-Bedingungen keine der Bedingungen des Vertrags ersetzen oder verdrängen.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Parteien ungeachtet etwaiger Clickwrap- oder Click-Through-Lizenzbedingungen, die genehmigt werden müssen, um eine Website oder ein Portal für Zwecke der Registrierung als Auftraggeberanbieter oder für andere Zwecke zu registrieren, herunterzuladen oder darauf zuzugreifen (zusammengefasst als „Auftraggeberportal-Bedingungen“ bezeichnet), anerkennen und bestätigen, dass (a) Auftraggeberportal-Bedingungen ausschließlich für die Nutzung solcher Portale durch JMP Anwendung finden, (b) Auftraggeberportal-Bedingungen kein Bestandteil des Vertrags sind und auch nicht in diesen aufgenommen werden und (c) Bestimmungen in Auftraggeberportal-Bedingungen keine der Bedingungen des Vertrags ersetzen oder verdrängen.
Indem Sie auf „Ich stimme zu“ klicken und/oder die Software nutzen, stimmen Sie zu, die Bedingungen des Vertrags und Folgendes einzuhalten:
Altersvoraussetzungen für die Nutzung der Software. Wenn Sie unter achtzehn (18) Jahre alt sind, sollten Sie diese Geschäftsbedingungen mit Ihrem Elternteil oder Erziehungsberechtigten durchgehen, um sicherzustellen, dass Sie und Ihr Elternteil oder Erziehungsberechtigter diese Bedingungen verstehen und ihnen zustimmen.
Glossar
Diese definierten Begriffe werden im Softwarelizenzvertrag und der Auftragsbestätigung verwendet. JMP kann zusätzliche Begriffe in der Auftragsbestätigung definieren.
- „Vertrag“ bezeichnet zusammenfassend die in diesem Softwarelizenzvertrag und in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen.
- „Autorisierte Hardware“ bezeichnet PC-Hardware.
- „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten. Vertrauliche Informationen schließen den Quellcode und personenbezogene Daten ein.
- „Dokumentation“ bezeichnet die offizielle Benutzerdokumentation, die JMP für Software entweder unter jmp.com/support oder über ein JMP-Portal zur Verfügung stellen kann.
- „Ausgeschlossene Lizenz“ bezeichnet jede Softwarelizenz, die als Bedingung für die Nutzung, Änderung oder den Vertrieb von Software, die der Lizenz unterliegt, voraussetzt, dass sie oder eine andere mit ihr kombinierte oder vertriebene Software: (i) in Quellcodeform offengelegt oder vertrieben wird; (ii) zum Zweck der Erstellung abgeleiteter Werke lizenziert wird; oder (iii) kostenlos weiterverbreitbar ist.
- „Abogebühren für die Anfangslaufzeit des Abos“ bezeichnet die in der Auftragsbestätigung angegebenen Abogebühren für die Anfangslaufzeit des Abos.
- „Anfangslaufzeit des Abos“ bezeichnet die Anfangslaufzeit des Abos, die in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
- „JMP“ steht für JMP Statistical Discovery LLC.
- „Personenbezogene Daten“ sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
- „Angebotsprototyp“ bezeichnet JMP-Software, einschließlich ihrer eingebetteten Subkomponenten, die nicht allgemein verfügbar ist.
- „Abogebühren für Verlängerungslaufzeiten“ bezeichnet die Abogebühren, die der Auftraggeber für jeden Verlängerungszeitraum des Abos an den Reseller zu zahlen hat.
- „Verlängerungslaufzeit des Abos“ bezeichnet jede nachfolgende jährliche Laufzeit des Abos nach der Anfangslaufzeit des Abos, während der die Softwarelizenz im Rahmen des Vertrags erneuert wird.
- „SAS“ bezeichnet SAS Institute Inc., ein verbundenes Unternehmen von JMP.
- „Software“ bezeichnet die in der Auftragsbestätigung angegebene JMP-Software, einschließlich ihrer enthaltenen Teilkomponenten.
- „Abo“ bezeichnet die Lizenz zur Nutzung der Software und Dokumentation, die von JMP gemäß den Bedingungen des Vertrags gewährt wird.
- „Datum des Abobeginns“ bezeichnet das Datum, an dem (i) Sie auf „Ich stimme zu“ in Bezug auf die Bedingungen des Vertrags klicken oder (ii) die Abogebühren für die Anfangslaufzeit des Abos beim Reseller eingehen, wobei das jeweils spätere Datum maßgeblich ist.
- „Abogebühren“ bezeichnet die Gebühren, die der Auftraggeber an den Reseller für das Abo zahlt.
- „Abolzeitraum“ bezeichnet jeden jährlichen Zeitraum, in dem der Auftraggeber berechtigt ist, die Software gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu nutzen, einschließlich der Anfangslaufzeit des Abos und jeder Verlängerungslaufzeit des Abos.
- „Laufzeit“ bezeichnet die Anfangslaufzeit des Abos zusammen mit allen etwaigen Verlängerungslaufzeiten des Abos.
- „Gebiet“ bezeichnet das in der Auftragsbestätigung angegebene Land.